Corona-Krise Konsequenzen der Verordnung
HWK OWL

Corona-Krise: Konsequenzen der Verordnung

23.03.2020

Das Land NRW hat mit der am 22. März 2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus (CoronaSchVO) weitgehende Maßnahmen zur Eingrenzung der Corona-Pandemie beschlossen. Auch für Handwerksbetriebe in OWL gilt danach weiterhin, dass deren Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgegangen werden kann. Auch bleibt der Fachhandel zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern geöffnet. Nicht mehr zulässig sind ab sofort alle Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht mehr eingehalten werden kann. Somit ist nunmehr auch den Betrieben des Friseurhandwerks und Kosmetikergewerbes jede weitere Tätigkeit untersagt. Eine wichtige Ausnahme besteht für die Berufe des Gesundheitshandwerks (u.a. Hörakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher). Diese können unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen Behandlungen durchführen, deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Verordnung tritt am 20. April 2020 außer Kraft.

Die aktuelle Fassung der neuen Verordnung des Landes NRW vom 30. März 2020 ist hier nachzulesen.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber in der Zwischenzeit weitere Maßnahmen beschließt. Hierüber wird die Handwerkskammer die Mitgliedsbetriebe fortlaufend informieren. 

Weitere Informationen zur aktuellen Situation und die neuesten Sachstände stellen wir laufend auf unserer Homepage zur Verfügung.