Entlastungsprogramme Energiekosten
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Entlastungen Energiekrise

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Politik Entlastungen auf den Weg gebracht

Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Das Ziel der Maßnahmen ist es, Verbraucher*innen ebenso wie die Wirtschaft zu entlasten. Nachfolgend werden in kompakter Form die wichtigsten Infos für Handwerksbetriebe zusammengefasst.



Betriebe mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden erhalten für ein Grundkontingent ihres Gasverbrauches einen staatlich garantierten Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme). Das Grundkontingent beträgt 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die auf der Abschlagszahlung aus September 2022 basiert. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Grenzwerte für Haushalte und Unternehmen im Detail:
Haushalte & Unternehmen, mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh pro EntnahmestelleUnternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh pro Entnahmestelle sowie Krankenhäuser
Gaspreisbremse bei der Überschreitung des Referenzpreises von …

12,00 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis)

7,00 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis Energie ohne Netznutzungsentgelte sowie Abgaben und Steuern)

Wärmepreisbremse bei Überschreitung des Referenzpreises von …

9,50 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis)

7,54 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis)

Das Entlastungskontingent beträgt …

80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 (Stand September 2022)

70 % des Ist-Jahresverbrauches 2021

Der Rabatt muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der tatsächliche Verbrauch unterhalb der angenommenen Menge liegt. Die Gaspreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023.
Der Grundgedanke der Strompreisbremse entspricht dem der Gas- und Wärmepreisbremse: Haushalte sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden zahlen für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs, der der Jahresverbrauchsprognose für die Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde liegt, einen gedeckelten Strompreis von max. 40 Cent/kWh. 
Haushalte & Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh pro EntnahmestelleHaushalte & Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh pro Entnahmestelle
Strompreisbremse bei Überschreitung des Referenzpreises von …

40,00 Cent/kWh (Brutto-Arbeitspreis)

13,00 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis Energie ohne Netznutzungsentgelte sowie Abgaben und Steuern)

Das Entlastungskontingent beträgt …

80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 (Stand September 2022)

70 % des Ist-Jahresverbrauches 2021

Die Strompreisbremse gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2024, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet.
Die Regelungen zu den Höchstgrenzen sind komplex und beinhalten auch Pflichten für die Endkund*innen. So können ab einer Höhe von 100.000 Euro zu erwartenden Entlastungen Meldepflichten bestehen. Sofern Ihre vertraglich vereinbarten Arbeitspreise oberhalb der Referenzpreise liegen, sollten Sie sich daher über die genauen Inhalte des Erdgas- und Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPGB) sowie des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) informieren. Wenden Sie sich für Rückfragen gerne an die Berater*innen der Handwerkskammer OWL.
Neben der Strom- und Gaspreisbremse hat sich die Ampel-Koalition auch auf eine Preisbremse für Öl-, Pellet- und Flüssiggasheizungen geeinigt. Bürger*innen, die derartige Heizungen nutzen, können Hilfen in Form einer rückwirkenden Preisbremse beantragen. Dazu müssen sie ihre Rechnungen für den Einkauf der Heizmittel zwischen dem 01. Januar und 01. Dezember 2022 bei einer staatlichen Stelle der Bundesländer einreichen.
Die Preisbremse greift, wenn die Rechnung bezogen auf den Brennstoffpreis doppelt so hoch ausfällt wie im Jahr 2021. Dann übernimmt der Staat 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt. Dabei wird eine Bagatellgrenze für die Mehrbelastung von 100 Euro gezogen. Maximal werden 2000 Euro ausgezahlt.
Kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbstständige können ab dem 21. März 2023 Unterstützung im Landesprogramm „Härtefallhilfe KMU Energie“ beantragen. Ziel ist, Betriebsaufgaben oder Arbeitsplatzabbau bei stark betroffenen Unternehmen so weit wie möglich zu verhindern. Die NRW.BANK übernimmt als Förderbank des Landes die Prüfung und Bewilligung der Anträge. Für die Härtefallhilfe stehen 100 Millionen Euro Landesmittel sowie rund 200 Millionen Euro vom Bund zur Verfügung.
In der ersten Stufe können kleine und mittlere Unternehmen, deren Preise für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sich 2022 mindestens vervierfacht haben, Anträge auf einen Zuschuss in Höhe eines Monatsabschlags für das Jahr 2022 stellen. In der zweiten Stufe sollen die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse aufgestockt werden, wenn sich die Kosten 2023 vervierfacht haben und zudem die Energieintensität besonders hoch ist. Die Länder haben in den Verhandlungen mit dem Bund erreicht, dass das Programm auch Betrieben zugutekommt, die Öl, Holzpellets oder andere nicht-leitungsgebundene Energieträger nutzen. Diese Hilfen werden in Stufe drei näher ausgestaltet. Eine Antragstellung wird in den Stufen zwei und drei zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.
Zur Feststellung besonderer Härten im Einzelfall hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Härtefallkommission eingerichtet. Beteiligt sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und der Verband Freier Berufe.
 

  Überblick über alle Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung

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