Ausbildungsplätze sichern
11.12.2020
Die Handwerkskammer OWL begrüßt die Änderungen beim Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern", die am 11. Dezember in Kraft getreten sind. „Die bisherigen Voraussetzungen für finanzielle Unterstützungsleistungen wurden ausgeweitet. Leider schließt das Programm weiterhin einen großen Teil von Ausbildungsbetrieben aus. Das ist unglücklich und der derzeitigen Situation weiterhin nicht angemessen. Der Kreis der infrage kommenden Betriebe wurde aber zumindest ausgeweitet“, erklärte Carl-Christian Goll, Leiter des Geschäftsbereichs Berufsbildung der Handwerkskammer OWL. Auch in den belastenden Zeiten der Pandemie müsse gesichert sein, das junge Leute Perspektiven für ihre berufliche Zukunft bekommen.
Ausbildungsbetriebe werden künftig mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr). Alternativ wird die Durchführung von mindestens einem Monat Kurzarbeit nunmehr auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020). Auch Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, werden jetzt in die Ausbildungsprämien miteinbezogen. Die Prämien betragen weiterhin 2.000 Euro beziehungsweise 3.000 Euro bei der Einstellung von zusätzlichen Auszubildenden.
Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020). Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verlorengegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie von 3.000 Euro gefördert.
Die Änderungen gelten auch rückwirkend. Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.