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Corona-FAQs: Aktuelle Informationen für unsere Betriebe

(Stand: 23.03.2022)

Die aktuellsten Informationen bieten Ihnen die Webseiten von Bund und Land NRW:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Coronavirus: Hilfsangebote für Unternehmen | WIRTSCHAFT.NRW

Bei Fragen zu den Hilfsprogrammen, zur Überbrückungshilfe III Plus sowie zur Neustarthilfe Plus können Sie sich an die Hotline des Landes Nordrhein-Westfalen unter  +49 211 7956 4996 wenden. Alternativ steht Ihnen der Service-Desk des Bundes während der Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr für weitere Fragen zur Verfügung: Als prüfender Dritte wenden Sie sich bitte an die Service-Hotline  +49 30 530 199 322.

Sie sind soloselbständig, haben bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt und möchten mit dem Direktantrag in eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) Neustarthilfe Plus beantragen? Wenden Sie sich an den Service-Desk für Solo-Selbständige unter der Service-Hotline  +49 30 1200 21034.

(Stand 05.05.2022)

Seit dem 05.05.2022 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung. Den Verordnungstext nebst Anlagen und weitere aktuellen Informationen des Landes NRW finden Sie hier:  www.land.nrw/corona

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung sind alle das öffentliche Leben und die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten einschränkende Regelungen gestrichen worden. Auch in Innenräumen besteht keine Maskenpflicht mehr, die Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist ohne Einschränkung möglich, insbesondere gibt es weder für Kunden noch für Dienstleistende eine Testpflicht. Bitte beachten Sie die Arbeitsschutzstandards der  Berufsgenossenschaften. Diese sehen bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Mitarbeiter*innen und Kund*innen nicht gewährleistet werden kann, weiterhin das Tragen einer Maske vor. Weitere Informationen, die Arbeitsschutzstandards im Detail und FAQs finden Sie auf den  Seiten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Maßnahmen zum Schutz gegen Infektionen sind in den Anlagen zur CoronaschutzVO zusammengefasst, sie sind als bloße Empfehlungen nicht verbindlich

 Anlage 1 zur CoronaSchVo Hygieneempfehlungen für Privatpersonen
 Anlage 2 zur CoronaSchVo Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen

Die derzeitige Fassung der CoronaschutzVO NRW tritt mit Ablauf des 27.05.2022 außer Kraft.

(Stand: 28.02.2022)

Ab dem 16.03.2022 gilt eine Impfpflicht für Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind. Betroffen sind nicht nur die Angestellten: auch Mitarbeitende aus anderen Berufsgruppen unterliegen der Impfpflicht. Ausgenommen sind Handwerker*innen, die einmalig oder nicht regelmäßig in einer Einrichtung tätig sind oder Arbeiten im Außenbereich durchführen. Handwerker*innen, die länger und/oder regelmäßig in der Einrichtung tätig sind, unterliegen der Impfpflicht, beispielsweise Orthopädietechniker*innen oder medizinische Fußpfleger*innen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des Handwerksblatt.

(Stand: 25.11.2021)

Positiv getestete Beschäftigte müssen sich sofort in Selbstisolation begeben und dann mittels eines PCR-Test überprüfen lassen, ob sich das Ergebnis bestätigt. Weitergehende Informationen, was Sie in diesem Fall als Arbeitgeber*in tun müssen, finden Sie in dieser PDF
(Stand: 25.11.2021)

Arbeitgeber*innen können an der sog. Beschäftigtentestung teilnehmen und den Beschäftigten einen Testnachweis ausstellen. Dieser Nachweis genügt für die Einhaltung der 3G Regel am Arbeitsplatz.

Um an der Beschäftigtentestung teilzunehmen müssen Arbeitgeber*innen sich auf der  Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen anmelden.

Die Testung muss hierbei durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt werden oder durch einen beauftragten Dienstleister. Welche Mindestanforderungen hierbei für die Stellen und das Personal gelten, ergibt sich aus der  Anlage 1 zur Corona-TeststrukturVO: Mindeststandards für Teststellen.

Für die Ausstellung des Nachweises werden nach der Anmeldung Vordrucke zur Verfügung gestellt.

(Stand: 23.03.2022)
Eine Antragstellung für das Soforthilfeprogramm ist nicht mehr möglich, da der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist. Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Die Frist für die Abgabe der Rückmeldung NRW-Soforthilfe war der 31.10.2021. Für eine eventuell notwendige Rückzahlung besteht bis zum 30.06.2023 Zeit.
Für weitere persönliche Fragen hat das Land NRW eine telefonische Hotline für Sie eingerichtet:
  02 11 / 79 56 49 95 oder per E-Mail  soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de

(Stand: 16.02.2022)

Arbeitgeber*innen, die von dem Teil-Lockdown betroffen waren und die sich bis zum Zufluss der bereitgestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befanden, wird bereits seit November 2020 die Möglichkeit zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge gewährt. Die Stundungsmöglichkeit wird weiter verlängert und kann aktuell bis April 2022 in Anspruch genommen werden. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Allgemeine Informationen des GKV und das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines Antrags auf Beitragsstundung finden Sie hier:

 Informationen zur Beitragsstundung

 Antrag auf Beitragsstundung

(Stand 20.01.2022)
Unternehmen, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen waren, konnten für die Jahre 2020 bzw. 2021 eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne Zahlung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beanspruchen. Bereits entrichtete Sondervorauszahlungen wurden auf Antrag erstattet.
Eine Aussetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für 2022 ist nicht vorgesehen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat auf Anfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) mit Schreiben vom 17. Januar 2022 mitgeteilt, dass diese Sonderregelung über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht verlängert wird.  Geringere Umsätze der Unternehmen die von der Corona-Pandemie im Jahr 2021 betroffen waren, führen zu entsprechend geringeren Sondervorauszahlung für das Jahr 2022.
(Stand: 23.03.2022)

Seit Beginn der Corona-Pandemie müssen sich Betriebe behördlichen und regional unterschiedlichen Auflagen anpassen und betriebliche Abläufe ändern. Oft wirkt sich das auf das Unternehmensergebnis aus und führt später im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen zu „Auffälligkeiten“, die entsprechende Nachfragen auslösen können. Ob eine Aufklärung aus der Erinnerung noch nach Jahren gelingt ist fraglich. Wann galten welche Auflagen und welche Auswirkungen hatten diese konkret auf den betroffenen Betrieb?

Die freiwillige Anfertigung einer „Corona-Dokumentation“ kann später dabei helfen, Sachverhalte aufzuklären, das Schätzungsrisiko zu minimieren oder Kalkulationsdifferenzen zu verringern. Der Aufbau und der Inhalt einer solchen Dokumentation unterliegt keinen Vorgaben.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat eine kostenfreie Muster-Corona-Dokumentation erstellt. Sie sollte mit den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden.

Das Muster ist als Orientierungshilfe für die Betriebe gedacht und muss gegebenenfalls an individuelle Verhältnisse eines Betriebs angepasst werden. Es steht zum Download mit weiteren Informationen auf den Seiten des ZDH bereit.

(Stand: 22.03.2022)

Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst. Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis zum 25. Mai 2022. Anstelle von Pflichtvorgaben treten nun flexiblere Regelungen. Die Verlängerung und Neufassung der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie in der Rubrik Dokumentationen auf der Webseite vom  Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 Weitere Empfehlungen und Informationen gibt es bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen:
www.dguv.de

Bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Mitarbeiter*innen und Kund*innen nicht gewährleistet werden kann, sieht der Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) das Tragen einer Maske vor.  Weitere Informationen, die Arbeitsschutzstandards im Detail und FAQs finden Sie auf den Seiten der BGW.

(Stand: 22.03.2022)

Infos für Unternehmen und Selbstständige:

Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums

Tagesaktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit

Weitere Informationen

Medizinische Informationen des Robert-Koch-Instituts:

Das Robert-Koch-Institut stellt eine Sammlung an medizinischen Informationen zum Thema Coronavirus zur Verfügung.

Weitere Informationen

Verlässliche Quellen zu Corona
Bundesregierung

Maske Auf
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