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Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer

Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit

Auf gemeinsamen Antrag der Vertragspartner*innen hat die Handwerkskammer die Ausbildungsdauer zu ändern, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Dauer erreicht werden kann.
Der Antrag soll möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer verbleibt. Die Verkürzung der Ausbildungszeit bei Vertragsabschluss ist im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren, entsprechende Nachweise sind bei der Einreichung beizufügen.



  • Fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs im Umfang von min. 30 ECTS: bis zu 6 Monate.
  • Nachweis der Fachhochschulreife oder allgemeinen Hochschulreife, abgeschlossene Berufsausbildung; im Einzelfall Alter der Auszubildenden über 21 Jahre: bis zu 12 Monate.
  • Darüber hinaus kann bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Grundbildung oder einschlägiger Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im gleichen Berufsfeld diese angemessen berücksichtigt werden
Während der laufenden Ausbildung erfolgt die Antragstellung in der Regel aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen. Diese liegen vor, wenn in der Berufsschule (prüfungsrelevante Fächer oder Lernfelder) und in den praktischen Ausbildungsleistungen (Betrieb) im Durchschnitt jeweils eine Note besser als 2,49 nachgewiesen wird. Hierzu ist auf dem Antrag die Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes und die Vorlage einer separaten Stellungnahme des Berufskollegs erforderlich. Wird der Antrag erst im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit gestellt, so ist dieser vorranging als „Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung“ zu behandeln. Die Informationen zur vorzeitigen Anmeldung zur Gesellenprüfung finden Sie hier:

Zwischen-, Gesellen- & Abschlussprüfungen
 

Antrag auf Anrechnung beruflicher Vorbildung

Auf einen gemeinsamen Antrag der Vertragspartner*innen kann neben einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit auch ein Antrag auf Anrechnung der beruflichen Vorbildung erfolgen. Eine Anrechnung ist nur dann möglich, wenn die durch eine Bildungsmaßnahme vermittelten Inhalte nach ihrer inhaltlichen und zeitlichen Struktur, Teilen der Ausbildungsordnung des im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungsberufes entsprechen. Der Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten, durch sechs teilbar sind (6 Monate, 12 Monate, 18 Monate, etc.) und darf sechs Monate nicht unterschreiten. Eine Anrechnung muss immer vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses erfolgen und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Die Möglichkeit finden Sie im Vertrag unter „berufliche Vorbildung“.
Möglichkeiten einer Anrechnung sind zum Beispiel:

  • den erfolgreichen Besuch eines schulischen Bildungsganges wie bspw. das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), die einjährige Berufsfachschule, welche berufliche Grundbildung vermittelt, oder die zweijährige Berufsfachschule, die nach einem weiteren Jahr zum mittleren Schulabschluss führt;
  • Maßnahmen des Übergangssystems wie berufsvorbereitenden Maßnahmen (BvB) und der Einstiegsqualifizierung (EQ);
  • einer nicht zu Ende geführten Ausbildung im gleichen oder in einem anderen affinen Beruf;einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anderen affinen Beruf (vgl. auch § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BBiG/ § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 HwO, dies insbesondere bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen und Berufsfamilien);
  • einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs während der Ausbildung und dem erfolgreichen Absolvieren von Qualifizierungsbausteinen gemäß § 69 BBiG/§ 42u HwO oder im Rahmen der Nachqualifizierung absolvierten Teilqualifikationen


Unterschiede zwischen der Verkürzung der Ausbildungszeit und der Anrechnung beruflicher Vorbildung

Verkürzung der Ausbildungszeit:

  • die Ausbildung endet vor dem Ablauf der regulären Ausbildungszeit gemäß der aktuellen Ausbildungsverordnung
  • jedes Ausbildungsjahr wird im Rahmen der betrieblichen Ausbildung in verkürzter Form durchlaufen
  • die schulische Versetzungsplanung ist mit dem Berufskolleg individuell abzustimmen

Beispiel: Eine 36-monatige Tischlerausbildung wurde aufgrund eines Nachweises der allgemeinen Hochschulreife um 12 Monate verkürzt. Die Ausbildungsdauer beträgt nun 24 Monate, wobei die Auszubildenden im Rahmen der betrieblichen Ausbildung 8 Monate in jedem Ausbildungsjahr verbringen. Die schulische Versetzungsplanung ist hier individuell mit dem Berufskolleg abzustimmen

Anrechnung beruflicher Vorbildung

  • die anzurechnende Ausbildungszeit gilt als bereits zurückgelegt.
  • Inhalte müssen teilweise nicht mehr vermittelt werden, da sie bereits in der Vorbildung erworben wurden.
  • Auswirkungen auf die Ausbildungsvergütung sind möglich

Beispiel: Bei einer 42-monatigen Ausbildung zum Elektroniker (Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) wurden 12 Monate einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Informationselektroniker angerechnet. Da beide Berufe affin sind, müssen die Inhalte der 12 Monate nicht erneut vermittelt werden. Der Auszubildende befindet sich im zweiten Ausbildungsjahr und erhält die entsprechende Vergütung.

Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe

Mehrere Verkürzungsmöglichkeiten können berücksichtigt werden. Jedoch darf die Mindestausbildungsdauer hierbei nicht unterschritten werden.

Regelausbildungszeit    42 Monate   Mindestausbildungszeit 24 Monate
Regelausbildungszeit    36 Monate  Mindestausbildungszeit 18 Monate
Regelausbildungszeit    24 Monate Mindestausbildungszeit 12 Monate

Beispiel 1: Eine 42-monatige Ausbildung zum Elektroniker wurde zu Beginn um 12 Monate verkürzt, da ein Nachweis der allgemeinen Hochschulreife vorlag. Im letzten Jahr der Ausbildung wurde ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung gestellt, wodurch sich die Ausbildungszeit um weitere 6 Monate verkürzte. Die Mindestausbildungsdauer von 24 Monaten wird dabei nicht unterschritten.

Beispiel 2: Eine 42-monatige Ausbildung zum Elektroniker wurde zu Beginn um 12 Monate verkürzt, da ein Nachweis der allgemeinen Hochschulreife vorlag. Nach der Gesellenprüfung Teil 1 wurde ein weiterer Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit gestellt, basierend auf guten Leistungen. Dadurch verringerte sich die Ausbildungszeit um 6 Monate. Im letzten Jahr der Ausbildung erfolgte ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, wodurch sich die Ausbildungszeit um weitere 6 Monate verkürzte. Die Mindestausbildungsdauer von 24 Monaten wird in diesem Fall unterschritten, daher kann dem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung nicht stattgegeben werden.

Antrag auf Verkürzung der Ausbildung

Verlängerung der Ausbildungsdauer während der Ausbildung

In Ausnahmefällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag der Auszubildenden verlängert werden. Die Auszubildenden, müssen dabei glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Ausbildende (Betrieb) zu hören. Die Berufsschule kann gehört werden. Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Weitere Informationen können dem Antrag entnommen werden.

Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer

Verlängerung der Ausbildungsdauer bei nicht bestandener Prüfung

Bestehen Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis gemäß §21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Handwerkskammer ist von den Vertragspartnern über die Verlängerung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mustervorlage für Betriebe Mitteilung Verlängerung