Meistervorbereitung
HWK OWL

Zulassungsvoraussetzungen

Bei der Meisterprüfung wird nach zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken unterschieden. Ab dem 1. Januar 2020 ist in 53 Handwerksberufen die bestandene Meisterprüfung Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit im Handwerk (zulassungspflichtige Handwerke). In allen anderen Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben kann eine selbstständige Tätigkeit auch ohne Meisterprüfung ausgeübt werden (zulassungsfreie Handwerke).
Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung ist gemäß § 49 Handwerksordnung (HwO) eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer Prüfungsbewerber*innen von den Regelzulassungsvoraussetzungen ganz oder teilweise befreien. Dazu ist ein begründeter Antrag an die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses in der Handwerkskammer zu stellen.
Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung ist gemäß § 51 a Abs. 5 Handwerksordnung (HwO) für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Handwerkskammer kann Prüfungsbewerber*innen auf Antrag in Ausnahmefällen von den regulären Zulassungsvoraussetzungen befreien. Dazu ist ein begründeter Antrag an die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses in der Handwerkskammer zu stellen.
Die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzung gebunden.
Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass für die Zulassung zur Meisterprüfung der Besuch einer Vorbereitungsmaßnahme formal nicht gefordert wird, für den erfolgreichen Abschluss einer Meisterprüfung aber empfehlenswert ist.
Die Zulassungsanträge werden laufend entgegengenommen. Nach Bearbeitung erhalten Sie eine schriftliche Nachricht über Ihre Zulassung bzw. Nichtzulassung. Unvollständige Anträge verzögern die Zulassung und damit die Einplanung in Prüfungen. Wir empfehlen Ihnen, die Voraussetzungen für die Zulassung bereits vor dem Besuch einer Vorbereitungsmaßnahme abzuklären.
Bei einem erfolgreichen Abschluss Fachfrau oder Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung wird auf Antrag vom Teil III, beim Abschluss der "Ausbildereignungsprüfung" vom Teil IV der Meisterprüfung befreit. Handwerksmeister*innen, die sich einer zweiten Meisterprüfung unterziehen, sind von den Teilen III und IV befreit. Über mögliche weitere Befreiungstatbestände informiert die Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse in der Handwerkskammer.
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Meisterprüfung erfolgt mittels eines gesonderten Formulars, das bei der Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse angefordert werden kann. Sie können das Formular auch direkt als PDF-Datei herunterladen:
Dieses Anmeldeformular ist rechtzeitig vor Lehrgangsende bzw. vor dem Prüfungstermin in der Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse unter Beachtung der Anmeldefristen abzugeben. Beizufügen sind Kopien der Prüfungszeugnisse über bereits abgelegte Teile der Meisterprüfung.
Die Prüfungsorganisation und -durchführung ist sehr zeit- und arbeitsaufwändig. Deshalb entstehen für die zu Prüfenden Prüfungsgebühren. Die unterschiedliche Höhe der Gebühren in den jeweiligen Prüfungen ergibt sich aus den Prüfungsanforderungen der erlassenen Prüfungsvorschriften. Die Gebühren sind für jedes Handwerk individuell kalkuliert. Die für Sie zutreffenden Gebühren können Sie gerne bei unseren Mitarbeitern*innen telefonisch oder persönlich erfragen.