Zwölf Gewerke werden meisterpflichtig
12.12.2019
Der Bundestag hat in der zweiten und dritten Lesung die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Gewerken beschlossen. Die novellierte Handwerksordnung wird Anfang des Jahres 2020 in Kraft treten, wenn der Bundesrat dem Votum des Bundestages folgt.
Nach Auffassung der Handwerkskammer sprechen vor allem volkswirtschaftliche Gründe für die Ausweitung der Meisterpflicht. „Betriebe, die von Meistern geführt werden, sind bestandsfester, liefern „Meisterqualität“ ab und bilden aus“, erklärte Peter Eul, Präsident der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld. Das habe auch das vom Zentralverband des Handwerks in Auftrag gegebene Gutachten der Professoren Dr. Alexander Haucap und Dr. Alexander Rasch vom Düsseldorfer Institute for Competition Economics (DICE) der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bestätigt. Das juristische Gutachten von Prof. Dr. Burgi von der Ludwig-Maximilians-Universität München belege, dass weder nationale noch europäische Regelungen dem Vorhaben entgegenstehen. Die Meisterpflicht wird wieder eingeführt werden in den Berufen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Die Novelle sieht einen Bestandsschutz für Betriebe vor. Alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Betrieb mit einem der Handwerke, die künftig meisterpflichtig werden, selbstständig führen, dürfen dies auch weiter tun. Ändert sich allerdings die Rechtsform oder treten neue Eigentümer oder Gesellschafter ins Unternehmen ein, entfällt der Bestandsschutz. Zudem sollen die bisher handwerksähnlichen Berufe (sogenannte B2-Berufe) Holz- und Bautenschützer, Bestatter und Kosmetiker in die Gruppe der zulassungsfreien Handwerke (sogenannte B1-Berufe) überführt werden. Die Rechtsabteilung der Handwerkskammer informiert bei Fragen zur neuen Gesetzeslage, Tel.: 0521/5608-212.