Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/ Gesellenprüfung
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung wird durch die Auszubildenden selbst gestellt, eine Stellungnahme bzw. Bewertung der praktischen Arbeitsleistung durch den Betrieb ist erforderlich.
Bei bestehen der Prüfung führt die vorzeitige Zulassung zu einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Dabei soll die vorzeitige Prüfung nicht mehr als sechs Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin liegen, darüber hinausgehende Anträge müssen als Anträge auf Verkürzung gestellt werden. Weitere Informationen
Die vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweisen.
Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn sowohl die prüfungsrelevanten Fächer/ Lernfelder (Berufsschule), wie auch die praktischen Ausbildungsleistungen (Betrieb) besser als 2,49 bewertet werden.
1. Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung gemäß § 45 Absatz 1 BBiG/§ 37 Absatz 1 HwO
1.1. Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung
- Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschluss-/Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG/§ 37 Absatz 1 HwO).
- Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen, im Fall der vorzeitigen Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses.
- Dem Antrag sind die nach der geltenden Prüfungsordnung erforderlichen Anmeldeunterlagen beizu fügen
1.2 Zulassungsvoraussetzungen
- Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist.
- überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden.
- Neben dem Zeugnis der Berufsschule sind für den Nachweis das Leistungszeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung des ausbildenden Betriebs und die Vorlage der Zwischenprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung des Ergebnisses des ersten Teils der Abschlussprüfung erforderlich. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist vorzulegen oder das ordnungsgemäße Führen des Ausbildungsnachweises vom Betrieb und vom Auszubildenden schriftlich zu bestätigen.
1.3. Zulassungsentscheidung
- Bei Abschlussprüfungen trifft die zuständige Stelle die Zulassungsentscheidung. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG).
- Bei Gesellenprüfungen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassungsentscheidung. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss (§ 37a Absatz 1 HwO).
- Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als sechs Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Darüber hinaus gehende Anträge sollen von den zuständigen Stellen als Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach§ 8 Absatz 1 BBiG/§ 27c Absatz 1 HwO behandelt werden (siehe erster Punkt).
2. Mindestdauer der Ausbildung
Die Ausbildungsvertragsdauer soll im Fall einer Verkürzung in der Regel folgende Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, nicht unterschreiten:
Regelausbildungsdauer | Mindestdauer der Ausbildung |
3 ½ Jahre | 24 Monate |
3 Jahre | 18 Monate |
2 Jahre | 12 Monate |
3. Unterscheidung vorzeitige Zulassung & Verkürzung der Ausbildungsdauer
Vorzeitige Zulassung:
- Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung vor Ablauf der regulären Ausbildungsdauer, wenn die Anforderungen erfüllt sind
- Die vorzeitige Prüfung ist maximal 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin möglich, darüber hinaus gehende Anträge sollen von den zuständigen Stellen als Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer behandelt werden
- Zur vorzeitigen Zulassung sind überdurchschnittliche Leistungen 2,49 oder besser in der Praxis (Betrieb), sowie in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) erforderlich
Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer:
- Die Verlängerung und die Verkürzung der Ausbildungsdauer berühren als hoheitliche Akte unmittelbar den Ausbildungsvertrag selbst.
- Auf einengemeinsamen Antrag der Vertragspartner*innen hin, hat die Handwerkskammer die Ausbildungsdauer zu ändern, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Dauer erreicht werden kann.
- Der Antrag soll möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer verbleibt