Ausnahmebewilligungsverfahren
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks sieht in §§ 7 ff. verschiedene Alternativen als Eintragungsgrundlage für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung vor. Wenn die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters/einer Meisterin verfügt, dann kann unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (sog. Altgesellenregelung) in Betracht kommen.
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Wichtige Formulare zur Ausnahmebewilligung
Ausnahmebewilligungs-Antrag § 7a & 8