Schwarzarbeit
Verbot handwerklicher Schwarzarbeit
Neben Verstößen gegen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten leistet auch derjenige Schwarzarbeit, der im Falle der sogenannten unerlaubten Handwerksausübung als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
Werden Verstöße bekannt, können über den*die Schwarzarbeiter*in und über den*die Auftraggeber*in Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Schwarzarbeitsbekämpfung durch die Handwerkskammer
Die Handwerkskammer unterstützt die zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden bei der Verhinderung, Aufklärung und Sanktionierung von handwerklicher Schwarzarbeit.
Wird ein Fall von Schwarzarbeit ermittelt, regen wir bei der zuständigen Behörde an, dem*der Schwarzarbeiter*in die weiteren Arbeiten zu untersagen und ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Außerdem werten wir die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen in Hinblick auf die Höhe des unerlaubten Handwerksumsatzes aus und teilen den Behörden das Ergebnis mit. Dabei sind wir auch auf die Hinweise unserer Mitgliedsbetriebe angewiesen, die wir prüfen und an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Ihre Ansprechpartner*innen in der Handwerkskammer
Wirtschaftsförderung, Kommunikation und Recht - Handwerksrolle
Tel. 0521 / 5608 - 213
Wirtschaftsförderung, Kommunikation und Recht - Rechtsberatung
Tel. 0521 / 5608 - 217