Studieren ohne Abitur! Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte in NRW
Studieren ohne Abitur!
Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte in NRW
In vielen Bundesländern kann man ein Studium aufnehmen ohne jemals Abitur gemacht zu haben. Das geht zum Beispiel mit dem Meisterbrief oder als Gesell*in mit Berufspraxis. Für Nordrhein-Westfalen ist der Zugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte Menschen in der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) geregelt.
Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung
Gemäß § 2 der BBHZVO berechtigt u. a. der Meisterbrief im Handwerk oder z. B. ein gleichwertiger Fortbildungsabschluss zur Aufnahme eines Studiums in jedem Studiengang an jeder Hochschule in NRW. Dies gilt auch, wenn der Abschluss der zuvor genannten Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben wurde.
Zugang auf Grund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit
Gemäß § 3 der BBHZVO können beruflich qualifizierte Menschen ein fachnahes Hochschulstudium aufnehmen. Dafür ist ein nach Landes- oder Bundesrecht geregelter, mindestens zweijähriger Berufsabschluss erforderlich (z. B. Gesellenbrief). Zusätzlich muss eine mindestens dreijährige fachlich entsprechende Berufspraxis nachgewiesen werden (Aufstiegsstipendiat*innen 2 Jahre). Beides zusammen ermöglicht ein Studium in einem dem Beruf und der beruflichen Tätigkeit entsprechenden Studiengang.
Zugang auf Grund einer Zugangsprüfung oder eines Probestudiums
Gemäß §4 der BBHZVO haben beruflich Qualifizierte für die Aufnahme eines fachfremden Hochschulstudiums die Möglichkeit, an einer Zugangsprüfung teilzunehmen oder, in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen, alternativ ein Probestudium aufzunehmen. Auch hier muss in der Regel nach der Ausbildung eine dreijährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden, die fachlich allerdings weder dem Ausbildungsberuf noch dem angestrebten Studium entsprechen muss. Dabei werden die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen, der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. Auf die berufliche Tätigkeit werden weiterhin folgende Punkte angerechnet:
freiwilliger Wehrdienst
- Bundesfreiwilligendienst
- freiwilliges soziales Jahr
- freiwilliges ökologisches Jahr
- Abschluss einer weiteren, mindestens zweijährigen und nach Landes- oder Bundesrecht geregelten Berufsausbildung
Eine mindestens fünfzigprozentige Teilzeitbeschäftigung wird bei allen Tätigkeiten anteilsmäßig angerechnet.
Anrechnung von beruflichen Kenntnissen:
Laut § 49 Abs. 12 (HG) können studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten, die auf einer anderen Weise als dem Hochschulstudium erworben wurden, in einer Einstufungsprüfung nachgewiesen werden. Anschließend soll eine Einstufung in den entsprechenden Studienabschnitt erfolgen. Weiterhin können gemäß § 63a Abs. 7 HG sonstige nachweisliche Kenntnisse und Qualifikationen auf die Prüfungsleistungen in der jeweiligen Hochschule anerkannt werden, sofern sich diese inhaltlich auf dem gleichen geforderten Niveau befinden.
Ihr Ansprechpartner in der Handwerkskammer:
Berufsbildung - Teamleiter Ausbildungsberatung
Tel. 0521 / 5608 - 329