Ärztliche Erstuntersuchung
Ärztliche Untersuchungen
Ausbildungsbetriebe dürfen minderjährige Auszubildende nur dann ausbilden, wenn vor Beginn der Ausbildung eine ärztliche Erstuntersuchung gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArSchG) durchgeführt und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wurde. Andernfalls darf die Ausbildung nicht aufgenommen werden. Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate vor Ausbildungsbeginn stattgefunden haben.
Des Weiteren hat sich der Ausbildungsbetrieb von dem*der minderjährigen Auszubildenden vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres noch eine Bescheinigung über die erfolgte Nachuntersuchung vorlegen zu lassen.
Für die Untersuchungen benötigen Auszubildende einen Untersuchungsberechtigungsschein (UBS).
Untersuchungsberechtigungsschein (UBS)
Einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten Auszubildende Online unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de. Um den UBS zu beantragen, wird ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion benötigt. Nachdem die Registrierung auf BundID erfolgreich abgeschlossen wurde, wird unmittelbar der Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID, sowie der ausfüllbare Erhebungsbogen zur Vorbereitung des Arzttermins übersendet.
Sofern eine Online-Beantragung nicht möglich ist, sollten Auszubildende einen Termin beim örtlich zuständigen Bürgerbüro zur Aushändigung des Untersuchungsberechtigungsscheins vereinbaren.
BundID
Die BundID ist ein zentrales Konto um sich für Online-Anträge zu Identifizieren. Anträge können einfach Online durch die BundID beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage von BundId und den untenstehenden Flyern: