Praktikum
Ein Praktikum ermöglicht Einblicke in die reale Berufswelt und kann z. B. bei der Berufsorientierung unterstützen. Unternehmen haben über ein Praktikum die Chance, Menschen kennen zu lernen und den eigenen Betrieb als attraktiven Arbeitgeber darzustellen. Für Praktikant*innen und Betriebe gilt das Motto: „You never get a second chance to make a good first impression“. Rund 75 % der Ausbildungsbetriebe konnten zukünftige Auszubildende über ein vorgeschaltetes Praktikum gewinnen. Es lohnt sich ein Praktikum gut zu planen und zu gestalten. Es sollte attraktiv, abwechslungsreich und verbindlich sein. Eine gute Einbindung ins Team bietet authentische Erfahrungen. Halten Sie auch im Nachgang des Praktikums Kontakt zueinander. Warum Treffen Sie sich nicht schon bei Betriebsveranstaltungen wie Sommerfesten oder Weihnachtsfeiern, obwohl die Beschäftigung noch gar nicht begonnen hat?
Für ein Praktikum gilt es einige (rechtliche) Rahmenbedingungen zu beachten. Die wichtigsten Punkte werden hier dargestellt.
Unterschiedliche Praktikumsarten:
BOP_Arbeitgeber
Chancen_einräumen (BOP)
Beruforientierungspraktikum (BOP)
Einstiegsqualifizierung
Die Einstiegsqualifizierung ist ein Langzeitpraktikum für bestimmte Personengruppen, das direkt in den Ausbildungsbetrieben durchgeführt wird. Es werden konkrete Inhalte eines Ausbildungsberufes vermittelt, allerdings noch unterhalb des Ausbildungsniveaus.
Weitere Informationen zur Einstiegsqualifizierung.
Berufsfelderkundungen
Viele Bundesländer haben verpflichtende Vorgaben zur Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen etabliert. Für Nordrhein-Westfalen finden Berufsfelderkundungen im Rahmen des Landesprogramms „Kein Abschluss ohne Anschluss (KAoA)“ statt.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Praktikums:
Allgemein
Generell sollten die Rahmenbedingungen eines (Schüler-) Praktikums vertraglich festgehalten werden. Ein Muster für einen Praktikumsvertrag finden Sie nachfolgend.
Arbeitszeiten und Ruhepausen
Bitte beachten Sie die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) aus dem Anhang.
Vergütung
Sofern der Zweck des Praktikums dem Kennenlernen des Berufsfeldes dient und eine gewisse Dauer nicht überschritten wird, muss gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG nicht zwingend eine Vergütung entrichtet werden. Ob für ein Praktikum der Mindestlohn anzuwenden ist, erfahren Sie auf den Seiten des BMAS.
Urlaub
Da kein reguläres Ausbildungsverhältnis besteht, haben Schülerpraktikant*innen in der Regel keinen Urlaubsanspruch.
Arbeitsschutz
Gemäß §§ 22-24 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) dürfen Praktikant*innen keine Arbeiten verrichten, die sie psychisch oder physisch zu stark belasten.
Versicherung
Da das klassische Schülerpraktikum eine Schulveranstaltung darstellt, ist die Haftpflichtversicherung und auch die Unfallversicherung über den Schulträger gewährleistet. Sofern kein Arbeitsentgelt entrichtet wird, sind ebenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Bei freiwilligen Schülerpraktika ohne Schulaufsicht ist die Berufsgenossenschaft des Betriebes zuständig. Schäden, die im Rahmen des Praktikums verursacht wurden, werden hierbei einzelfallabhängig von der Haftpflichtversicherung des Betriebes oder der Praktikant*in oder ihrer gesetzlichen Vertreter*innen übernommen. Für weitere Informationen sollte in jedem Fall mit der zuständigen Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft Kontakt aufgenommen werden.