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Praktikum

Ein Praktikum ermöglicht Einblicke in die reale Berufswelt und kann z. B. bei der Berufsorientierung unterstützen. Unternehmen haben über ein Praktikum die Chance, Menschen kennen zu lernen und den eigenen Betrieb als attraktiven Arbeitgeber darzustellen. Für Praktikant*innen und Betriebe gilt das Motto: „You never get a second chance to make a good first impression“. Rund 75 % der Ausbildungsbetriebe konnten zukünftige Auszubildende über ein vorgeschaltetes Praktikum gewinnen. Es lohnt sich ein Praktikum gut zu planen und zu gestalten. Es sollte attraktiv, abwechslungsreich und verbindlich sein. Eine gute Einbindung ins Team bietet authentische Erfahrungen. Halten Sie auch im Nachgang des Praktikums Kontakt zueinander. Warum Treffen Sie sich nicht schon bei Betriebsveranstaltungen wie Sommerfesten oder Weihnachtsfeiern, obwohl die Beschäftigung noch gar nicht begonnen hat?

Für ein Praktikum gilt es einige (rechtliche) Rahmenbedingungen zu beachten. Die wichtigsten Punkte werden hier dargestellt.

Unterschiedliche Praktikumsarten:

Wird von den meisten weiterführenden Schulen verpflichtend vorgeschrieben und dauert in der Regel zwei bis drei Wochen. Hierbei sollen die Praktikant*innen das gewählte Berufsfeld und den Ausbildungsbetrieb kennenlernen.
Ein Angebot für junge Menschen, die die gesetzliche Schulpflicht absolviert haben und keine Schule mehr besuchen. Das Praktikum muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Laufzeit beträgt 1 bis 6 Wochen und wird gefördert.

BOP_Arbeitgeber
Chancen_einräumen (BOP)
Beruforientierungspraktikum (BOP)
Ein im Regelfall von weiterführenden Schulen vorgeschriebenes und während der Schulzeit durchgeführtes Pflichtpraktikum. Die Zielgruppe sind hier überwiegend praktisch orientierte Schüler*innen, die durch das praxisorientierte Lernen einfacher an die Arbeitswelt herangeführt werden können.
Ein freiwilliges Praktikum dient der Berufsorientierung bzw. Berufsfindung und wird losgelöst von der Schule meistens in den Ferien aufgenommen. Hierdurch erhalten Schüler*innen die Gelegenheit, erste praktische Eindrücke aus der Branche, dem Ausbildungsberuf und dem Ausbildungsbetrieb zu sammeln. Da ein freiwilliges (Ferien-)Praktikum in der Regel nur auf einen sehr begrenzten Zeitraum beschränkt ist und die Praktikant*innen keinen wirtschaftlichen Beitrag leisten, darf dieses auch unentgeltlich durchgeführt werden.     
Wird von beruflichen Schulen wie beispielsweise den Berufsfachschulen oder Fachoberschulen verpflichtend vorgeschrieben und dauert zwischen mehreren Tagen pro Woche bis zu einigen Wochen. Die Einsatzgebiete innerhalb des Fachpraktikums werden durch die Rahmenlehrpläne des jeweiligen Bildungsgangs vorgegeben.
 

Einstiegsqualifizierung
Die Einstiegsqualifizierung ist ein Langzeitpraktikum für bestimmte Personengruppen, das direkt in den Ausbildungsbetrieben durchgeführt wird. Es werden konkrete Inhalte eines Ausbildungsberufes vermittelt, allerdings noch unterhalb des Ausbildungsniveaus.
Weitere Informationen zur Einstiegsqualifizierung.

Berufsfelderkundungen
Viele Bundesländer haben verpflichtende Vorgaben zur Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen etabliert. Für Nordrhein-Westfalen finden Berufsfelderkundungen im Rahmen des Landesprogramms „Kein Abschluss ohne Anschluss (KAoA)“ statt.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Praktikums:

Allgemein
Generell sollten die Rahmenbedingungen eines (Schüler-) Praktikums vertraglich festgehalten werden. Ein Muster für einen Praktikumsvertrag finden Sie nachfolgend.

Arbeitszeiten und Ruhepausen
Bitte beachten Sie die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) aus dem Anhang.

Vergütung
Sofern der Zweck des Praktikums dem Kennenlernen des Berufsfeldes dient und eine gewisse Dauer nicht überschritten wird, muss gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG nicht zwingend eine Vergütung entrichtet werden. Ob für ein Praktikum der Mindestlohn anzuwenden ist, erfahren Sie  auf den Seiten des BMAS.

Urlaub
Da kein reguläres Ausbildungsverhältnis besteht, haben Schülerpraktikant*innen in der Regel keinen Urlaubsanspruch.

Arbeitsschutz
Gemäß §§ 22-24 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) dürfen Praktikant*innen keine Arbeiten verrichten, die sie psychisch oder physisch zu stark belasten.

Versicherung
Da das klassische Schülerpraktikum eine Schulveranstaltung darstellt, ist die Haftpflichtversicherung und auch die Unfallversicherung über den Schulträger gewährleistet. Sofern kein Arbeitsentgelt entrichtet wird, sind ebenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Bei freiwilligen Schülerpraktika ohne Schulaufsicht ist die Berufsgenossenschaft des Betriebes zuständig. Schäden, die im Rahmen des Praktikums verursacht wurden, werden hierbei einzelfallabhängig von der Haftpflichtversicherung des Betriebes oder der Praktikant*in oder ihrer gesetzlichen Vertreter*innen übernommen. Für weitere Informationen sollte in jedem Fall mit der zuständigen Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft Kontakt aufgenommen werden.