Schüler
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Informationen zur Berufsschule

Der Besuch des Berufskollegs ist für Auszubildende verpflichtend, sofern diese nicht zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Ausbildung begonnen hat, das 21. Lebensjahr erreicht haben. Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden zum Besuch des Berufskollegs anzuhalten und freizustellen bzw. In dieser Zeit nicht zu beschäftigen. Der Besuch des Berufskollegs ist bis zur Beendigung der Berufsausbildung verpflichtend, auch dann, wenn die reguläre Ausbildungszeit bereits abgeleistet wurde (beispielsweise Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nicht bestandener Gesellenprüfung).

Sofern Auszubildende 21 Jahre oder älter sind und das Berufskolleg nicht besucht werden muss, sind die Inhalte des Berufsschulunterrichts im Ausbildungsbetrieb in der entsprechenden Zeit zu vermitteln. Der Besuch des Berufskollegs wird im Rahmen der dualen Ausbildung somit ausdrücklich empfohlen.



Die Anmeldung am Berufskolleg erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.

Die Anmeldung erfolgt über ein Online-Portal. Ausbildungsbetriebe können hier Ihre Auszubildenden digital anmelden und jederzeit den aktuellen Stand des Bewerbungsverfahrens einsehen. Momentan gibt es zwei Plattformen, welche für die Registrierung verwendet werden. Bitte schauen Sie auf der Homepage des zuständigen Berufskollegs, oder nehmen Sie Kontakt mit dem Schulbüro des jeweiligen Berufskollegs auf. Für die Anmeldung benötigen Sie Ihre Benutzerdaten des bundeseinheitlichen Unternehmenskontos.



Das bundeseinheitliche Unternehmenskonto

Für die Erstellung eines Kontos benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat, womit Sie sich auf der Homepage “Mein Unternehmenskonto” registrieren können. Informationen rund um das Unternehmenskonto finden Sie in dem Bereich der  Hilfe - Unternehmenskonto. 


ELSTER-Zertifikat 

Das ELSTER-Organisationszertifika können SIe auf der ELSTER-Homepage beantragen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Flyer:

 Registrierung mein Unternehmenskonto

Freistellung:

Auszubildende sind zwingend für den Berufsschulunterricht freizustellen und dürfen vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Weiterhin sind Auszubildende freizustellen für: 

- die Teilnahme am Berufsschulunterricht
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen (hier sind ausnahmsweise betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von 2 Stunden pro Woche zulässig)
- für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht


Anrechnung:

- der Berufsschulunterricht wird an Tagen, an denen die Auszubildenden nach dem Berufsschulunterricht in den Betrieb zurückkehren, mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeit zwischen Berufskolleg und Ausbildungsstätte auf die vertraglich vereinbarte tägliche Ausbildungszeit angerechnet. Die Wegezeit morgens zum Berufskolleg wird dagegen nicht angerechnet.

- an den Berufsschultag(en), an denen die Auszubildenden nach dem Berufsschulunterricht freigestellt werden, sind die Berufsschultag(e) mit der, im Ausbildungsvertrag vereinbarten durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen. Da die Ausbildungsleistung eine sogenannte “Fixschuld” darstellt, dürfen die “fehlenden” Ausbildungszeiten nach dem Berufsschulunterricht ebenfalls nicht angesammelt und beispielsweise am Wochenende nachgeholt werden. Besuchen die Auszubildenden an zwei Tagen pro Woche das Berufskolleg, so sollten sich die Vertragsparteien frühzeitig darauf verständigen an welchem Berufsschultag die Auszubildenden freigestellt werden und an welchem Tag nach dem Berufskolleg der Ausbildungsbetrieb aufgesucht werden muss.

Beispiel: 

Regelmäßige tägliche Ausbildungszeit gemäß dem Ausbildungsvertrag: 8 Std, 00 Min
Regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit gemäß dem Ausbildungsvertrag: 40 Std, 00 Min
Berufsschulzeiten inklusive Pausen: Donnerstag und Freitag von 07:50 Uhr bis 13:15 Uhr
Fahrzeit vom Berufskolleg zum Ausbildungsbetrieb: 30 Min

Die Vertragsparteien einigen sich darauf, dass die verpflichtende Freistellung nach dem Berufsschulunterricht am Donnerstag erfolgt. Dieser Berufsschultag wird somit mit 8 Stunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet. Am Freitag wurde vereinbart, dass die Auszubildenden nach dem Berufsschulunterricht in den Betrieb zurückkehren. Hier ist die Zeit des Berufsschulunterrichts inklusive der Pausenzeiten (5 Std und 25 Min) und der Fahrtzeit (30 Min), also eine Ausbildungszeit von 5 Std und 55 Min, auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Wir empfehlen hier, nach spätestens 6 Stunden Ausbildungszeit die verpflichtende Pausenzeit gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu gewähren.

- da die Ausbildungsleistung eine Fixschuld darstellt, können Auszubildende nur am selben Tag für die Ausbildung in den Ausbildungsbetrieb bestellt werden. Stellt der Betrieb die Auszubildenden an diesem Tag nach dem Berufsschulunterricht frei, dürfen den Auszubildenden hierdurch keine Minusstunden angerechnet werden. Einigungen wie beispielsweise die "fehlenden” Ausbildungsstunden zu sammeln und durch die Ausbildung am Wochenende auszugleichen, sind nicht zulässig

- Werden die Auszubildenden im Blockunterricht beschult, ersetzt die planmäßige Unterrichtszeit von wöchentlich mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen mit jeweils 45 Minuten, die vertraglich vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit. In dieser Woche wird somit die betriebliche Ausbildungszeit durch den Berufsschulunterricht ersetzt. 

Die Kostenübernahme für den schulischen Teil der Berufsausbildung ist rein rechtlich gesehen bei den Auszubildenden verankert. Hierzu zählen beispielsweise:

- Schulbücher und Schreibmaterialien
- Taschenrechner und Notebook/Tablet
- Fahrtkosten und Übernachtungskosten

Im Hinblick auf die Attraktivität der dualen Berufsausbildung empfehlen wir jedoch eine, gegebenenfalls anteilige Kostenübernahme durch die Ausbildungsbetriebe. Dies sollte im Idealfall gleich bei Vertragsabschluss besprochen werden.


Zuschüsse zu den Fahrt-/ Übernachtungskosten für Auszubildende

Übernachtungskosten:

Für Auszubildende gibt es bei erforderlichen Übernachtungen während der Berufsschulzeit die Möglichkeit einer anteiligen Kostenerstattung durch die öffentliche Hand, den sogenannten „Zuschuss zu den Kosten der notwendigen Unterbringung bei auswärtigem Schulbesuch im Blockunterricht“.

Dieser Antrag kann bei der Bezirksregierung in Detmold gestellt werden, sofern eine tägliche Anreise zur nächstgelegenen Bezirksfachklasse nicht zumutbar ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 20 € pro nachgewiesenem Unterrichtstag:  Landeszuschuss zur auswärtigen Unterbringung bei Blockbeschulung

Hier finden Sie das  Online-Formular zum Antrag.

Sofern der Ausbildungsbetrieb jedoch die Beschulung, an einem anderen, als dem vorgesehenen Berufskolleg bestimmt, sind die Fahrt- und Übernachtungskosten vom Ausbildungsbetrieb zu übernehmen. 


Fahrtkostenerstattung:

Auszubildenden in Ausbildungsberufen, die wegen fehlender Beschulungsmöglichkeiten Fachklassen außerhalb von Nordrhein-Westfalen besuchen und deshalb auswärts wohnen müssen, werden für die Teilnahme an Unterrichtsblöcken auf Antrag gefördert. Insgesamt werden die Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 € erstattet, soweit sie im Monat der Beförderung den Eigenanteil von 50 € übersteigen.

Weitere Informationen erhalten Sie im zuständigen Schulbüro oder auf der  Homepage der Bezirksregierung in Detmold.